Jan Kräutle Allgmeine Geschäftsbedingungen Stand 2023 ↳ I. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen 1 Gegenstand der allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im nachfolgenden AGB genannt) ist die Erstellung (Produktion) und Überlassung von Fotografien (erstellt durch Philip Bartz, folgend Foto- graf genannt) zu dem vertraglich vereinbarten bzw. im angenomme- nen Angebot formulierten Zweck. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenen Bildmaterial, gleich, in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie dem Kunden vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bild- material. 2 Die vom Fotografen durchgeführten Aufträge werden aus- schließlich zu den nachstehend aufgeführten AGB abgewickelt; der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Fotografen an. Mit der schriftlichen Annahme des Angebotes gilt der Auftrag als erteilt und die AGB als Bestandteil des Angebots als ak- zeptiert. 3 Diese AGB gelten ausschließlich. Von diesen AGB abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, diesen wird aus- drücklich zugestimmt. Anderenfalls darf das Bildmaterial nicht genutzt werden. ↳ II. Gegenstand des Auftrags 1 Gegenstand des Auftrags ist die Herstellung von Bildern ent- sprechend der Vorgaben des Kunden sowie die Einräumung von Nut- zungsrechten an diesen Bildern für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. 2 Gestaltungsberatung & Konzeptentwicklungen sind eigenstän- dige Leistungen des Fotografen. Soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Kunden aber gewünscht werden, können sie gesondert in Rechnung gestellt werden. 3 Es gilt nur das als vereinbart, was im Angebot beinhaltet oder in der Auftragsbestätigung mit Zustimmung des Fotografen ergänzt ist und oder zuvor bei der Auftragserteilung besprochen und schriftlich fixiert wurde. Grundlage ist das vom Kunden formulierte Lastenheft bzw. Briefing zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. 4 Im Rahmen des Auftrags besteht ansonsten Gestaltungsfreiheit. 5 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt werden. Für Fristüberschreitungen wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. ↳ III. Honorare und Nebenkosten 1 Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich zu- züglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2 Jede Nutzung des durch den Fotografen erstellten Bildmaterials ist honorarpflichtig. 3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars und etwaiger Aus- lagen erwirbt der Kunde keinerlei Nutzungsrechte. 4 Werden Kostenvoranschläge unterbreitet, so sind diese grund- sätzlich unverbindlich. Wird ein Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, wird dies mitgeteilt, sobald es absehbar ist. 5 Das Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, Abschlagszah- lungen zu verlangen. 6 Das Honorar nach 1. Ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffent- licht wird. 7 Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z. B. Material- und Laborkosten, Requisiten, Modellhonorare, Reisekosten, Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf die vom Fotografen in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. 8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Fotografen bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegen- ansprüche zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Fotografen zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. 9 Rechnungen sind innerh. von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde gerät spätestens nach 30 Tagen in Verzug. ↳ IV. Ausfallhonorar und Tagessätze 1 Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertre- ten hat, zwei Werktage vor dem Shootingtag abgesagt, kann ein Aus- fallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Tagessätze berechnet werden, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Das Aus- fallhonorar gilt sowohl für den Tagessatz des Fotografen sowie auch für die Dienstleister, die im Auftrag des Fotografen arbeiten. Ebenso können bereits entstandene Kosten und abgeschlossene Leistungen im vollen Umfang abgerechnet werden. 2 Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100 % bei Absagen, die erst innerhalb des dem Shootingtages vorangehenden Werktages erfolgen. 3 Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertiggestellt, ohne dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm ebenfalls das vol- le Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z. B. bei nachträglich ab- weichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht recht- zeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodel- le, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstanden Nebenkosten, bereits geleistete Vorbereitungszeiten oder bereits entstandene Kos- ten und oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des Fotografen sind in jedem Fall zu 100 % zu erstatten. 4 Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur kurzfristigen Übernahme von Fremdkosten, die im Shootingzusammenhang im Vorfeld anfal- len und über sein Honorar hinausgehen. Die Fremdkosten werden vom Auftraggeber zum Shootingbeginn zu 100 % beglichen. Der Fotograf ist berechtigt bei einer Weigerung der Vorauszahlung aller Fremdkos- ten seitens des Auftraggebers den Shootingantritt gleichfalls zu ver- weigern, ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht wer- den können. 5 Ein Tagessatz umfasst 8 Arbeitsstunden. Sollte diese Zeit an einem Werktag überschritten werden, kann der Fotograf die Mehr- arbeitszeit nachberechnen. Dies geschieht pro volle Stunde auf Basis des angebotenen Tagessatzes. ↳ V. Hinweise zur Künstlersozialversicherung 1 Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zu- sätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten. ↳ VI. Nutzungsrechte 1 Der Kunde erkennt die Urheberschaft des Fotografen an. Der Fotograf ist der alleinige Inhaber des Urheberrechts an den Fotogra- fien. Dem Auftraggeber werden Bildnutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Im Zweifel erwirbt der Kunde an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Zweck. 2 Ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte auch nicht auf andere Konzern- oder Toch- terunternehmen übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Auf- traggeber kein Eigentum an den erstellten Fotografien oder dem über- reichten Fotomaterial. 3 Sofern im Angebot nicht anderweitig schriftlich vereinbart, über- trägt der Fotograf grundsätzlich nur einfache Nutzungsrechte zur ein- maligen Verwendung. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind auch Nutzungen im Internet zeitlich begrenzt. 4 Die sich aus dem Angebot ergebende Nutzung ist durch das Ho- norar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrück- lichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten. 5 Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auftraggeber die Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Fotogra- Philip Bartz Allgemeine Geschäftsbedingungen fen selbst im vertraglichen Umfang nutzen bzw. an den in dem Vertrag bezeichneten Dritten übertragen. 6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Fotografen abge- tretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Fotografen einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Fotografen auszuzahlen. 7 Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm her- gestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, zu archivieren. 8 Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Be- arbeitung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Bildnutzung im Angebot gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Insbesondere ist der Auf- traggeber nicht berechtigt, das Werk zu scannen und/oder digital, auch in Teilen zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu verviel- fältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bildträger zu übertragen. 9 Bei unberechtigter Verwendung, Veröffentlichung oder Verviel- fältigung vor Begleichung von in direktem Zusammenhang stehenden Rechnungen, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindestho- norar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars und bei nicht ex- plizit ausgewiesenen Nutzungshonoraren des fünffachen vereinbarten Tagessatzes / Honorars fällig. ↳ VII. Referenz und Eigenwerbung 1 Der Fotograf ist berechtigt, die von ihm hergestellten Fotogra- fien zum Zwecke der Eigenwerbung in jeglicher Form von Medien zu verwenden, soweit die Fotografien nicht kundenseitig einer Geheim- haltungspflicht unterliegen oder abgebildete Personen Widerspruch einlegen. ↳ VIII. Haftung und Schadensersatz 1 Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 2 Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Fotografen verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht auf vorsätz- lichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke. 3 Schadenersatzansprüche gegen den Fotografen oder seine Er- füllungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 4 Für Foto-Modell-Kosten, Reisespesen etc. haftet der Foto- graf nicht. 5 Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausge- schlossen. Geht das Werk beim Fotografen unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht. 6 Die Verhinderung des Fotografen durch Krankheit oder höhere Gewalt versucht keine Schadensersatzansprüche aufseiten des Auf- traggebers. 7 Die Gefahr für den zufälligen Untergang und oder die Beschä- digung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Ma- terial an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Fotograf selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von dem Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert. 8 Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Ver- tragsparteien bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höhe- rer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. ↳ IX. Auftragsproduktion und Abwicklung 1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zu- gang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass dich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoaufnahmen nicht durch Baumaßnahmen oder andere stö- rende Umstände behindert werden. 2 Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist ver- pflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustim- mung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder der Auftrag- geber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem spä- teren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren. 3 Die dem Fotografen durch den Auftraggeber zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern; der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen. 4 Der Kunde versichert, dass er an allen dem Fotografen überge- benen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Hierzu hat der Auftraggeber entsprechende schriftliche Release vorzuhalten und dem Fotografen auf Nachfrage auszuhändigen. Ersatzansprüche Drit- ter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde. 5 Grundsätzlich werden die Werke für die Abnahme durch den Fotografen ausgewählt. Überlässt der Fotograf dem Kunden mehrere Werke zur Auswahl, hat der Kunde die nicht ausgewählten Werke un- verzüglich zu vernichten. ↳ X. Schutzrechte Dritter/Haftung 1 Für den Fall, dass der Fotograf von dem Auftraggeber beauf- tragt wird, ein ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche von Dritten geltend ge- macht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine an- gemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen. 2 Der Fotograf übernimmt keinerlei Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und Objekte, es sei denn, es wird entsprechendes unterzeichnetes Release beigefügt. Sofern die auf- zunehmenden Bauwerke, Objekte, Inneneinrichtungen etc. urheber- rechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung erstreckt sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen und/oder Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. 3 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgebildeter Personen. Etwas an- deres gilt nur dann, wenn ein entsprechend unterzeichnetes Release- Formular beigefügt wird. Dem Kunden obliegt auch der Erwerb von weitergehenden Nutzungsrechten, wie etwa für abgebildete Kunst- werke sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung. Entsprechendes gilt für die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzu- sammenhänge. ↳ XI. Allgemeines 1 Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Vereinba- rungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Wird eine Bestim- mung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen AGB und des Vertrages. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der jeweili- ge Geschäftssitz des Fotografen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart. 2 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Herausgabe von unbe- arbeiteten Motiven oder Rohdaten nicht möglich. ↳ XII. Datenschutz 1 Die personenbezogenen Daten des Kunden werden vertrau- lich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften be- handelt. Eine Weitergabe der Daten ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Durchführung des Vertrages betrauten Unternehmen.